Tempo 100

FAQ zu Tempo 100

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Pressemitteilung des CIVD vom 28. Oktober 2005

Weniger Bürokratie, größerer Geltungsbereich


Tempo 100 für Caravan-Kombinationen seit 22. Oktober 2005 neu geregelt

Schneller als erwartet verabschiedete das Bundesverkehrsministerium eine Neuregelung der Tempo-100-Verordnung für Caravan-Kombinationen. Die „Dritte Verordnung zur Änderung der 9. Ausnahmeverordnung zur Straßenverkehrsordnung“, so die offizielle Bezeichnung, ermöglicht in Zukunft deutlich mehr Caravan-Besitzern auf Autobahnen und autobahnähnlichen Kraftfahrstraßen Tempo 100 zu fahren. Die neue Verordnung ist seit 22. Oktober 2005 rechtskräftig und zunächst bis zum 31. Dezember 2010 befristet. Der Caravaning Industrie Verband hat sich bereits seit Einführung der ersten Tempo-100-Regelung für Caravan-Kombinationen im Jahr 1998 für eine Ausweitung und Vereinfachung des Genehmigungsverfahrens stark gemacht.

„Es freut uns sehr, dass die jahrelangen Bemühungen unserer Branche jetzt doch so zügig Früchte tragen,“ so Hans-Karl-Sternberg, Geschäftsführer des Caravaning Industrie Verbandes. „Mit dieser neuen Regelung werden in Zukunft rund 80 Prozent aller Caravan-Besitzer auf Autobahnen Tempo-100 fahren dürfen. Das wird sich sehr positiv auf den Verkehrsfluss auswirken, da diese Caravan-Kombinationen nun nicht mehr von LKW überholt werden müssen.“

Die wichtigsten Neuerungen zur bisher gültigen Tempo-100-Regelung sind der höhere Massenfaktor zwischen Zugfahrzeug und Anhänger sowie das Aufheben der „Hochzeit“. Das bedeutet dass nun unter Beachtung einiger Kriterien ein freier Tausch zwischen Anhänger und Zugfahrzeug möglich ist. Darüber hinaus können Käufer eines neuen Caravans die Tempo-100-Plakette direkt bei der Anmeldung des Fahrzeugs bei der Kraftfahrzeugzulassungsstelle beantragen. Der bürokratische Aufwand für die Genehmigung einer Tempo-100-Plakette wird dadurch reduziert.

Die dritte Verordnung zur Änderung der 9. Ausnahmeverordnung zur Straßenverkehrsordnung sieht im einzelnen folgende Regelungen vor:

  • Die zulässige Gesamtmasse des Zugfahrzeugs darf nicht größer als 3,5 t sein.
  • Das Zugfahrzeug muss mit ABS ausgestattet sein
  • Die Reifen des Caravans müssen jünger als 6 Jahre sein und mindestens der Geschwindigkeitskategorie L (=120 km/h) entsprechen.
  • Der Caravan muss hydraulische Achsstoßdämpfer haben.
  • Die Stützlast der Kombination ist an der größtmöglichen Stützlast des Zugfahrzeugs oder des Anhängers zu orientieren, wobei als Obergrenze der jeweils kleinere Wert gilt.
  • Die zulässige Gesamtmasse des Caravans darf die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen (Faktor 1,0). Zusätzlich muss:
  • der Anhänger mit einer Stabilisierungseinrichtung gemäß ISO 11555-1 der Fassung vom 1. Juli 2003 ausgestattet sein.
  • oder mit anderen technischen Einrichtungen, zu denen ein Gutachten (ABE oder Betriebserlaubnis) vorliegt, dass einen sichereren Betrieb der Kombination bis 120 km/h bestätigt.
  • oder das Zugfahrzeug mit einem speziellen elektronischen, fahrdynamischen Stabilitäts-System für Anhängerbetrieb ausgestattet ist, über das eine Bestätigung des Herstellers vorliegt und das in den Fahrzeugpapieren eingetragen ist.

Bereits auf dem Markt befindliche Caravans und Anhänger können nachgerüstet werden. Bei Erfüllung der Voraussetzungen wird von einem amtlich anerkannten Sachverständigen (TÜV/DEKRA/GTÜ) eine Bestätigung ausgestellt, mit welcher dann die Straßenverkehrsbehörde eine offizielle Bescheinigung und Tempo-100-Plakette aushändigt. Diese muss hinten am Caravan angebracht werden. Die Bescheinigung gilt nur für diesen Anhänger und ist permanent mit den Kfz-Papieren mitzuführen.