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Wo und wie darf man seinen Caravan abstellen?

04.01.2022
Text: Camping, Cars & Caravans | Bild: ADAC

Der Parkraum entlang von Straßen und auf öffentlichen Parkplätzen ist insbesondere in Innenstädten und Wohngebieten begrenzt. Daher ist es für Anwohner ein vermeidbares Ärgernis, wenn Wohnanhänger über längere Zeit unzulässig abgestellt werden.

„Dass Anhänger den knappen öffentlichen Parkraum blockieren und teilweise sogar gefährdend in die Fahrbahn und in Radwege hineinragen, verstößt gegen die StVO und gefährdet im schlimmsten Falle andere Verkehrsteilnehmer“, so Verkehrsdezernent Andreas Kowol von der Polizei in Wiesbaden. „Nicht selten werden auch Gehwege ganz oder teilweise zugestellt und behindern Fußgängerinnen und Fußgänger. Auch Wohnwagen als Dauerparker sind im Stadtgebiet ein Problem.“ Gerade im Winter sei dieser Ärger besonders groß, wenn die Caravans über längere Zeit nicht genutzt werden. Daher kontrolliert die Verkehrspolizei immer mehr die missbräuchliche Nutzung von öffentlichem Parkraum. Doch was ist eine solche „missbräuchliche Nutzung“?

Wohnmobile dürfen (fast) überall parken

Prinzipiell dürfen Wohnmobile bis 7,5 Tonnen auf regulären Parkplätzen oder am Straßenrand überall dort parken, wo es nicht ausdrücklich untersagen ist. Ein Zeitlimit gibt es nicht. An Engstellen ist Parken aber verboten, so der ADAC. Da Wohnmobile meist breiter sind als normale Pkw, können es sein, dass die Durchfahrt eines Fahrzeugs mit 2,55 Meter Breite zuzüglich eines Sicherheitsabstands von mindestens einem halben Meter nicht mehr möglich sei.

Sobald aber das Zusatzschild „PKW“ unter dem typisch blauen Parkplatzschild hängt, dürfen noch nicht einmal kleine Wohnmobile bis 2,8 T dort stehen, wenn sie laut KFZ-Schein ein „So.Kfz Wohnmobil“ sind. Es kommt beim Wohnmobil also weniger auf Größe und Gewicht an – sondern auf seine Klassifizierung.

Eindeutig ist es bei Wohnmobilen über 7,5 Tonnen. Diese dürfen in Wohngebieten in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen generell nicht parken. Ebenso in Sondergebieten, die der Erholung dienen, sowie in Kur- und Klinikgebieten. Ausgenommen davon sind entsprechend gekennzeichnete Wohnmobilparkplätze.

Strengere Regeln für Wohnwagen

Beim Wohnwagen ist es ebenfalls eindeutig. Solange sie hinter einem Zugfahrzeug angekoppelt sind, dürfen sie ebenfalls ohne Zeitlimit parken. Wer den Anhänger mit einem Gesamtgewicht von unter zwei Tonnen abkoppelt, darf ihn in Wohngebieten jedoch nicht länger als zwei Wochen auf demselben Parkplatz abstellen. Halter müssen ihn spätestens nach Ablauf dieser Frist umparken. Am neuen Standort darf er dann wieder 14 Tage stehen. Die Polizei kontrolliert das regelmäßig anhand der Ventilstellung der Räder.

„Steht der Anhänger nach zwei Wochen unverändert im öffentlichen Parkraum, gibt es eine Verwarnung von 20 Euro und der Halter wird aufgefordert, ihn innerhalb einer Frist aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen. Wird dem nicht Folge geleistet, wird der Anhänger gebührenpflichtig abgeschleppt“, so Winnrich Tischel, Leiter des Straßenverkehrsamts in Wiesbaden.

Privatgrund ist manchmal öffentlicher Raum

Wer seinen Wohnwagen mit einem Saisonkennzeichen zugelassen hat, der muss folgendes beachten: Außerhalb des Zeitraums, den das Saisonkennzeichen ausweist, darf das Fahrzeug generell nirgendwo im öffentlichen Raum geparkt werden. Was die wenigsten wissen: Öffentlicher Raum kann auch auf einem Privatgrund sein, der für Dritte ungehindert zugänglich ist. Wie zum Beispiel der eigene angemietete Parkplatz an der Straße vor dem Mietshaus, eine Privatstraße oder der Firmenparkplatz. Das Schild „Hier gilt die StVO“, das von Hausverwaltungen aufgehängt wird, deutet meist die öffentliche Nutzung dieser privater Flächen hin.

Aber auch das dauerhafte Abstelle auf dem eigenen, gegen das Betreten Dritter abgesicherte Privatgrundstück kann problematisch sein. Nämlich dann, wenn eine „überwiegend ortsfeste Benutzung“ im Sinne des Baurechts vorliegt. Das ist der Fall, wenn der Wohnwagen eine längere Zeit oder die regelmäßig wiederkehrend auf dem gleichen Grundstück abgestellt wir, z.B. als Wochenendhausersatz.
Wenn der Wohnwagen überwiegend ortsfest im Außenbereich aufgestellt werden soll, ist daher eine Baugenehmigung erforderlich, da hier öffentliche Belange beeinträchtigt werden (vgl. § 35 Abs. 2 und Abs. 3 des Baugesetzbuches). Zu Wohnmobilen macht der Gesetzgeber keine konkreten gesetzlichen Aussagen – die Bestimmungen dürften aber sinngemäß auch auf diese Fahrzeuge zutreffen.

Auf das Gewicht des Anhängers achten

Für Wohnanhänger über 2 Tonnen gilt, dass sie in Wohngebieten in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen garnicht parken dürfen. Das gleiche gilt auch in Sondergebieten, die der Erholung dienen, sowie in Kur- und Klinikgebieten. Ausgenommen davon sind entsprechend gekennzeichnete Wohnwagenparkplätze.

Aufgepasst auch bei Gehwegen: Wenn Verkehrszeichen das Parken auf dem Randstein zulässt, ist das nur Fahrzeugen und Gespannen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 2,8 Tonnen erlaubt. Für höhere Gewichte sind Gehwege nicht ausgelegt. Wer mit seinem Gespann über 2,8 T darauf parkt oder beim Rangieren über den Bordsteine fährt, riskiert nicht nur einen Schaden am Gehweg – sondern muss diesen auch aus eigener Tasche zahlen. In verkehrsberuhigten Bereichen ist Parken nur innerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen erlaubt.

Parken oder Ãœbernachten?

Will man seinen Wohnwagen nicht nur abstellen, sondern auch darin schlafen, ist das in Deutschland für maximal etwa 10 Stunden überall dort erlaubt, wo man auch parken darf. In diesem Zeitraum darf man damit seine Fahrtüchtigkeit wider herstellen – zum Beispiel auf der langen Anfahrt in die Urlaubsdestination. Nicht erlaubt auf öffentlichen Parkplätzen ist jedoch das Aufstellen von Campingmöbeln oder das Herauskurbeln der Markise.

Die Benutzung der verbauten Camping-Ausstattung, wie zum Beispiel der Küche oder des Bads, ist aber erlaubt. Wer länger als eine Nacht auf einem öffentlichen Parkplatz im Caravan wohnt nutzt diesen zu Wohn- und nicht zu Verkehrszwecken. Es handelt sich dann um eine genehmigungspflichtige Sondernutzung. Liegt keine Genehmigung vor, wird ein Bußgeld in Höhe von 120,- EUR fällig.

Wohnwagen abstellen außerorts oder innerorts

Wer außerhalb geschlossener Ortschaft anhält, muss sein Gespann mit eigener Lichtquelle zu beleuchten. Dazu genügt grundsätzlich das Einschalten des Standlichts. Auch auf einem Autobahnparkplatz mit durchgehendem Verkehr müssen abgestellte Gespanne so beleuchtet sein. Auf anderen Parkplätzen geparkte Fahrzeuge aller Art dürfen unbeleuchtet sein – zumindest auf den Flächen, auf denen kein fließender Verkehr stattfindet. Parkwarntafeln sind außerorts nicht ausreichend. Außer, man sichert damit ein liegengebliebenes Fahrzeugs (nach § 15 StVO).

Und wenn der Wohnanhänger doch einmal in einem Wohngebiet abgestellt werden muss, sollte man als verantwortungsvoller Caravaner zumindest Rücksicht auf Kinder nehmen. Selbst wenn das Abstellen rechtlich erlaubt ist, kann es die Sicht von Kindern beim Überqueren der Straße behindert.

Fazit

Man sieht: einen Wohnwagen ababstellen ist nicht einfach. Wer seinen Caravan über den Winter parken möchte, sollte für diesen einen geeigneten privaten Stellplatz bereithalten oder anmieten. Wer eine private Abstellmöglichkeit auf abgespertem Grund oder sogar einen Hallenplatz anbietet, sollte dies auf geeigneten Internetplattformen bekannt geben.

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